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Die Finanzierung der Transfer- und Beratungsleistungen erfolgt aus Sozialplanmitteln.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beteiligt sich die Arbeitsverwaltung an den
Kosten (§ 216a SGBIII oder § 216b SGBIII).
Oft sind solche Prozesse durch eingesparte Lohnfortzahlungen bei vorzeitiger Vermittlung,
Vermeidung von Arbeitsgerichtprozessen oder Aufrechterhaltung von Produktivität und
Qualität per Saldo kostenneutral, manchmal sogar kostengünstiger als ein Abfindungssozialplan.
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